Datenschutz im Unternehmen

Schutz des Persönlichkeitsrechts – Schutz vor Datenmissbrauch

Jede Person hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet, jeder kann entscheiden wem und wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich gemacht werden.

Ein Missbrauch von Daten innerhalb einer Organisation wird mit technischen und organisatorischen Handlungen entgegengewirkt. Gespeicherte Daten, sowohl in Papier- als auch in digitaler Form, müssen vor einem Datenmissbrauch und Zugriff vor Unbefugten auf aktuellstem (technischen) Stand geschützt werden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Für alle Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten umgehen, ist die Umsetzung des gesetzlichen Datenschutzes verpflichtend. Für eine rechtskonforme Umsetzung sind die Maßnahmen von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.

Darüber hinaus sind Unternehmen, bei denen mehr als neun Personen mit der Datenverarbeitung und Datennutzung betraut sind, dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Dieser kann aus dem Unternehmen/der Organisation oder aber auch als externer Datenschutzbeauftragter ernannt werden. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten liegt darin, den Datenschutz im Unternehmen regelmäßig zu prüfen und sach- und fachgerecht zu bewerten.

Wer muss tätig werden?
Alle Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten umgehen – zum Beispiel durch:

  • Verarbeitung sowohl in Papier- als auch in digitaler Form
  • die Erhebung von Daten (z.B. Kundendaten für Angebote oder Aufträge)
  • Nutzung (auf Webseiten)
    • eines Kontaktformulars
    • von Google Analytics oder ähnliches Tool
    • von Sozial Media-Plugins
  • Nutzung von WhatsApp oder ähnlichen Tools für die Kommunikation mit Kunden/Interessenten
  • mehr als neun Mitarbeiter, die regelmäßig mit der Verarbeitung
    personenbezogener Daten beschäftigt sind